| 1 ܘܡܠܠ ܡܪܝܐ ܥܡ ܡܘܫܐ ܒܥܪܒܘܬ ܡܘܐܒ ܕܥܠ ܝܘܪܕܢܢ ܕܐܝܪܝܚܘ ܘܐܡܪ ܠܗ. | 1 Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes: |
| 2 ܦܩܕ ܠܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܐܝܠ. ܘܢܬܠܘܢ ܠܠܘ̈ܝܐ ܡܢ ܝܘܪܬܢܐ ܕܐܘܚܕܢܗܘܢ ܩܘܪ̈ܝܐ ܠܡܬܒ. ܘܐܓܘܪ̈ܣܐ ܕܩܘܪ̈ܝܐ ܕܒܚܕܪ̈ܝܗܘܢ . ܢܬܠܘܢ ܠܠܘ̈ܝܐ. | 2 »Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben. |
| 3 ܘܢܗܘ̈ܝܢ ܠܗܘܢ ܩܘܪ̈ܝܐ ܠܡܬܒ. ܘܐܓܘܪ̈ܣܝܗܝܢ ܢܗܘܘܢ ܠܒܥܝܪ̈ܗܘܢ ܘܠܩܢܝܢܗܘܢ ܘܠܟܠܗ ܚܝܘܬܗܘܢ. | 3 Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind. |
| 4 ܘܐܓܘܪ̈ܣܐ ܕܩܘܪ̈ܝܐ ܕܬܬܠܘܢ ܠܠܘ̈ܝܐ. ܡܢ ܐܣܬܐ ܕܩܪܝܬܐ ܘܠܒܪ. ܐܠܦ ܐ̈ܡܝܢ ܟܕ ܚ̇ܕܪܐ. | 4 Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken; |
| 5 ܘܡܫܘܚ ܡܢ ܠܒܪ ܠܩܪܝܬܐ. ܠܣܛܪܐ ܕܡܕܢܚܐ. ܬܪ̈ܝܢ ܐ̈ܠܦܝܢ ܐܡ̈ܝܢ. ܘܠܣܛܪܐ ܕܬܝܡܢܐ ܬܪ̈ܝܢ ܐ̈ܠܦܝܢ ܐ̈ܡܝܢ. ܘܠܣܛܪܐ ܕܡܥܪܒܐ ܬܪ̈ܝܢ ܐ̈ܠܦܝܢ ܐܡ̈ܝܢ. ܘܠܣܛܪܐ ܕܓܪܒܝܐ ܬܪ̈ܝܢ ܐ̈ܠܦܝܢ ܐܡ̈ܝܢ. ܘܩܪܝܬܐ ܒܡܨܥܬܐ. ܗܢܐ ܢܗܘܐ ܠܟܘܢ ܫܛܚܐ ܕܩܘܪ̈ܝܐ. | 5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein. |
| 6 ܘܩܘܪ̈ܝܐ ܕܝ̇ܗܒܝܢ ܐܢܬܘܢ ܠܠܘ̈ܝܐ. ܫܬ ܩܘܪ̈ܝܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ ܢܗ̈ܘܝܢ ܠܟܘܢ. ܕܢܗܘܐ ܥ̇ܪܩ ܠܬܡܢ ܩܛܘܠܐ. ܕܩ̇ܛܠ ܠܚܒܪܗ ܕܠܐ ܒܨܒܝܢܗ . ܘܥܠܝܗܝܢ ܐܪܡܘ ܐܪ̈ܒܥܝܢ ܘܬܪ̈ܬܝܢ ܩܘܪ̈ܝܐ. | 6 Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben: |
| 7 ܟܠܗܝܢ ܩܘܪ̈ܝܐ ܕܝܗܒܝܢ ܐܢܬܘܢ ܠܠܘ̈ܝܐ. ܐܪ̈ܒܥܝܢ ܘܬܡܢܐ ܩܘܪ̈ܝܐ. ܗ̈ܢܝܢ ܘܫ̈ܛܚܝܗܝܢ. | 7 die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen. |
| 8 ܘܩܘܪ̈ܝܐ ܕܝ̇ܗܒܝܢ ܐܢܬܘܢ ܡܢ ܝܪܬܘܬܐ ܕܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܝܠ. ܡܢ ܣ̈ܓܝܐܐ ܬܣܓܘܢ. ܘܡܢ ܙܥܘܪ̈ܐ ܬܙܥܪܘܢ. ܐܢܫ ܐܝܟ ܠܦܘܬ ܝܪܬܘܬܐ ܕܝ̇ܪܬ ܢܬܠ ܡܢ ܩܘܪ̈ܝܗ̇ ܠܠܘ̈ܝܐ. | 8 Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.« |
| 9 ܘܡܠܠ ܡܪܝܐ ܥܡ ܡܘܫܐ ܘܐܡܪ ܠܗ. | 9 Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes: |
| 10 ܡܠܠ ܥܡ ܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܝܠ ܘܐܡܪ ܠܗܘܢ. ܡܐ ܕܥܒܪܬܘܢ ܝܘܪܕܢܢ ܠܐܪܥܐ ܕܟܢܥܢ. | 10 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt, |
| 11 ܛܝܒܘ ܠܟܘܢ ܩܘܪ̈ܝܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ ܕܢܗ̈ܘܝܢ ܠܟܘܢ. ܕܢܥܪܘܩ ܠܬܡܢ ܩܛܘܠܐ. ܐܝܢܐ ܕܢܩܛܘܠ ܢܦܫܐ ܒܛܘܥܝܝ. | 11 sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat. |
| 12 ܘܢܗ̈ܘܝܢ ܠܟܘܢ ܗܠܝܢ ܩܘܪ̈ܝܐ ܠܒܝܬ ܓܘܣܐ. ܡܢ ܬܒ̇ܥ ܥܝܪܬܐ ܕܕܡܐ. ܘܠܐ ܢܬܩܛܠ ܩܛܘܠܐ ܥܕܡܐ ܕܩ̇ܐܡ ܩܕܡ ܟܢܘܫܬܐ ܒܕܝܢܐ. | 12 Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden. |
| 13 ܘܩܘܪ̈ܝܐ ܕܝ̇ܗܒܝܢ ܐܢܬܘܢ ܫܬ ܩܘܪ̈ܝܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ ܢܗܘܝܢ ܠܟܘܢ. | 13 Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein: |
| 14 ܬܠܬ ܩܘܪ̈ܝܐ ܗܒܘ ܒܥܒܪܐ ܕܝܘܪܕܢܢ. ܘܬܠܬ ܩܘܪ̈ܝܐ ܗܒܘ ܒܐܪܥܐ ܕܟܢܥܢ. ܩܘܪ̈ܝܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ ܢܗ̈ܘܝܢ. | 14 drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein. |
| 15 ܠܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܝܠ. ܘܠܐܝܢܐ ܕܡܬܦܢܐ ܠܘܬܝ ܘܠܐܝܠܝܢ ܕܥ̇ܡܪܝܢ ܒܝܢܬܟܘܢ. ܘܢܗ̈ܘܝܢ ܠܟܘܢ ܗܠܝܢ ܫܬ ܩܘܪ̈ܝܐ ܠܒܝܬ ܓܘܣܐ. ܕܢܥܪܘܩ ܠܗܝܢ ܟܠ ܕܩ̇ܛܠ ܢܦܫܐ ܒܛܘܥܝܝ. | 15 Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.« |
| 16 ܘܐܢ ܒܡܐܢܐ ܕܦܪܙܠܐ ܡܚܝܗܝ ܐܝܟ ܕܢܡܘܬ ܘܡܝܬ. ܩܛܘܠܐ ܗܘ. ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ ܩܛܘܠܐ ܗ̇ܘ. | 16 »Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden. |
| 17 ܘܐܢ ܒܟܐܦܐ ܒܐܝܕܐ ܡܚܝܗܝ ܐܝܟ ܕܢܡܘܬ ܘܡܝܬ. ܩܛܘܠܐ ܗ̇ܘ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ. | 17 Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden. |
| 18 ܘܐܢ ܒܡܐܢܐ ܕܩܝܣܐ ܒܐܝܕܐ ܡܚܝܗܝ ܐܝܟ ܕܢܡܘܬ ܘܡܝܬ. ܩ̇ܛܘܠܐ ܗܘ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ . | 18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden; |
| 19 ܬܒ̇ܥ ܥܝܪܬܐ ܕܕܡܐ. ܗܘ ܢܩܛܠܝܘܗܝ ܠܩܛܘܠܐ ܡܐ ܕܦ̇ܓܥ ܒܗ. | 19 der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten. |
| 20 ܘܐܢ ܒܣܢܐܬܐ ܡܚܝܗܝ. ܐܘ ܫܕܐ ܒܗ ܒܢܟܠܐ ܘܡܝܬ. ܩܛܘܠܐ ܗ̇ܘ. | 20 Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist, |
| 21 ܒܒܥܠܕܒܒܘܬܐ ܡܚܝܗܝ ܒܐܝܕܗ ܐܝܟ ܕܢܡܘܬ ܘܡܝܬ. ܩܛܘܠܐ ܗܘ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ. ܬܒ̇ܥ ܥܝܪܬܐ ܕܕܡܐ ܗܘ ܢܩܛܠܝܘܗܝ ܠܩܛܘܠܐ ܡܐ ܕܦ̇ܓܥ ܒܗ. | 21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft. |
| 22 ܘܐܢ ܡܢ ܫܠܝܐ ܕܠܐ ܒܥܠܕܒܒܘܬܐ ܡܚܝܗܝ. ܐܘ ܫܕܐ ܒܗ ܟܠ ܡܐܢ ܕܠܐ ܒܢܟܠܐ . | 22 Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen |
| 23 ܐܘ ܒܟܠ ܟܐܦ ܕܩܛܠܐ. ܕܟܕ ܠܐ ܚܙܐ ܫܕܐ ܥܠܘܗܝ ܘܡܝܬ. ܘܠܐ ܗܘܐ ܒܥܠܕܒܒܗ. ܘܠܐ ܨ̇ܒܐ ܗܘܐ ܠܒܝܫܬܗ . | 23 oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte: |
| 24 ܬܕܘܢ ܟܢܘܫܬܐ ܒܝܬ ܩܛܘܠܐ ܠܬܒ̇ܥ ܥܝܪܬܐ ܕܕܡܐ ܥܠ ܕܝ̈ܢܐ ܗܠܝܢ. | 24 so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden, |
| 25 ܘܬܦܨܝܘܗܝ ܟܢܘܫܬܐ ܠܩܛܘܠܐ ܡܢ ܬܒ̇ܥ ܥܝܪܬܐ ܕܕܡܐ. ܘܬܫܕܪܝܘܗܝ ܟܢܘܫܬܐ ܠܩܪܝܬܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ ܕܥܪܩ ܗܘܐ ܠܗ̇. ܘܢܬܒ ܒܗ̇ ܥܕܡܐ ܕܢܡܘܬ ܟܗܢܐ ܪܒܐ ܕܐܬܡܫܚ ܒܡܫܚܐ ܕܩܘܕܫܐ. | 25 und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. |
| 26 ܘܐܢ ܢܦܘܩ ܩܛܘܠܐ ܠܒܪ ܡܢ ܬܚ̈ܘܡܐ ܕܩܪܝܬܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ ܕܥܪܩ ܠܗ̇. | 26 Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht |
| 27 ܘܢܫܟܚܘܗܝ ܬܒ̇ܥ ܥܝܪܬܐ ܕܕܡܐ. ܠܒܪ ܡܢ ܬܚ̈ܘܡܐ ܕܩܪܝܬܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ. ܘܢܩܛܘܠ ܬܒ̇ܥ ܥܝܪܬܐ ܕܕܡܐ ܠܩܛܘܠܐ. ܠܝܬ ܠܗ ܥܝܪܬܐ. | 27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich; |
| 28 ܡܛܠ ܗܢܐ ܒܩܪܝܬܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ ܢܬܒ ܥܕܡܐ ܕܢܡܘܬ ܟܗܢܐ ܪܒܐ. ܘܡܐ ܕܡܝܬ ܟܗܢܐ ܪܒܐ. ܢܗܦܘܟ ܩܛܘܠܐ ܠܐܪܥܐ ܕܝܪܬܘܬܗ. | 28 denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren. |
| 29 ܘܢܗܘܘܢ ܠܟܘܢ ܗܠܝܢ ܢܡܘܣ̈ܐ ܠܥܠܡ ܠܕܪ̈ܝܟܘܢ ܒܟܠܗ ܒܝܬ ܡܥܡܪܟܘܢ. | 29 Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen. |
| 30 ܟܠ ܕܢܩܛܘܠ ܢܦܫܐ. ܥܠ ܦܘܡ ܣܗ̈ܕܐ ܢܬܩܛܠ ܩܛܘܠܐ. ܘܣܗܕܐ ܚܕ ܠܐ ܢܣܗܕ ܥܠ ܢܦܫܐ ܕܬܡܘܬ. | 30 Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen. |
| 31 ܘܠܐ ܬܩܒܠܘܢ ܫܘܚܕܐ ܥܠ ܢܦܫܐ ܕܩܛܘܠܐ ܕܚܝܒ ܡܘܬܐ. ܐܠܐ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ. | 31 Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden. |
| 32 ܘܠܐ ܬܣܒܘܢ ܫܘܚܕܐ. ܕܢܥܪܘܩ ܠܩܪܝܬܐ ܕܒܝܬ ܓܘܣܐ. ܘܢܐܙܠ ܘܢܬܒ ܒܐܪܥܐ. ܥܕܡܐ ܕܢܡܘܬ ܟܗܢܐ ܪܒܐ. | 32 Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe. |
| 33 ܘܠܐ ܬܛܢܦܘܢܗ̇ ܠܐܪܥܐ ܕܥ̇ܡܪܝܢ ܐܢܬܘܢ ܒܗ̇. ܡܛܠ ܕܕܡܐ ܗܘ ܡܛܢܦ ܠܐܪܥܐ. ܘܐܪܥܐ ܕܕܡܐ ܐܫܝܕ ܒܗ̇ . ܠܐ ܢܬܚܣܐ ܥܠܝܗ̇. ܐܠܐ ܐܢ ܐܬܐܫܕ ܒܗ̇ ܕܡܐ ܕܗ̇ܘ ܡ̇ܢ ܕܐܫܕܗ. | 33 Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. |
| 34 ܘܠܐ ܬܛܡܐܘܢܗ̇ ܠܐܪܥܐ ܕܥ̇ܡܪܝܢ ܐܢܬܘܢ ܒܗ̇ ܕܫ̇ܪܐ ܐܢܐ ܒܓܘܗ̇. ܡܛܠ ܕܐܢܐ ܐܢܐ ܡܪܝܐ ܕܫ̇ܪܐ ܐܢܐ ܒܝܢܬ ܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܝܠ. | 34 So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.« |