| 1 ܘܗܠܝܢ ܕܝܢ̈ܐ ܕܬܣܝܡ ܩܕܡܝܗܘܢ. | 1 »Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst: |
| 2 ܟܕ ܬܙܒܢ ܥܒ̣ܕܐ ܝܗܘܕܝܐ. ܫܬ ܫ̈ܢܝܢ ܢܦܠܚܟ. ܘܒܕܫܒܥ ܢܦܘܩ ܒܪ ܚܐܪ̈ܐ ܡܢ ܠܘܬܟ . | 2 Wenn du einen hebräischen Knecht (= Sklaven) kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden. |
| 3 ܘܐܢ ܒܠܚܘܕܘܗܝ ܢܥܘܠ ܒܠܚܘܕܘܗܝ ܢܦܘܩ. ܘܐܢ ܒܥܠ ܐܢܬܬܐ ܗܘ . ܬܦܘܩ ܐܢܬܬܗ ܥܡܗ. | 3 Ist er allein (d.h. ohne Frau) gekommen, so soll er auch allein (d.h. ohne Frau) wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden. |
| 4 ܘܐܢ ܡܪܗ ܢܬܠ ܠܗ ܐܢܬܬܐ. ܘܬܐܠܕ ܠܗ ܒܢ̈ܝܐ ܘܒܢ̈ܬܐ . ܐܢܬܬܐ ܘܒܢ̈ܝܗ̇ ܬܗܘܐ ܕܡܪܗ. ܘܗ̣ܘ ܢܦܘܩ ܒܠܚܘܕܘܗܝ. | 4 Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden. |
| 5 ܘܐܢ ܢܐܡܪ ܥܒ̣ܕܐ ܕܪܚܡ ܐܢܐ ܠܡܪܝ. ܘܠܐܢܬܬܝ ܘܠܒ̈ܢܝ. ܠܐ ܢܦܩ̇ ܐܢܐ ܒܪ ܚܐܪ̈ܐ. | 5 Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹, |
| 6 ܢܩܪܒܝܘܗܝ ܡܪܗ ܠܘܬ ܕܝܢ̈ܐ. ܘܢܩܪܒܝܘܗܝ ܠܘܬ ܬܪܥܐ ܐܘ ܠܘܬ ܐܣܟܘܦܬܐ. ܘܢܩܘܒ ܡܪܗ ܐܕܢܗ ܒܡܩܒܐ. ܘܢܗܘܐ ܠܗ ܥܒ̣ܕ ܦܠܚ ܠܥܠܡ. | 6 so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. – |
| 7 ܘܟܕ ܢܙܒ̇ܢ ܓܒܪܐ ܒܪܬܗ ܠܐܡܬܐ. ܠܐ ܬܦܘܩ ܐܝܟ ܕܢܦܩܝܢ ܥܒ̣̈ܕܐ. | 7 Wenn aber jemand seine Tochter als Magd (= Sklavin) verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden. |
| 8 ܐܢ ܣܢܝܐ ܗܝ ܒܥܝܢ̈ܝ ܡܪܗ̇. ܕܠܐ ܢܣܒܝܗ̇ ܢܦ̣ܪܩܝܗ̇. ܠܥܡ ܢܘܟܪܝ ܠܐ ܫܠܝܛ ܠܗ ܠܡܙܒܢܘܬܗ̇. ܡܛܠ ܕܕܓ̇ܠ ܒܗ̇. | 8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat. |
| 9 ܘܐܢ ܠܒܪܗ ܢܣܒܝܗ̇. ܐܝܟ ܢܡܘܣܐ ܕܡܬܥܒܕ ܠܒܢ̈ܬܐ ܢܥܒܕ ܠܗ̇. | 9 Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter (= der freien Mädchen) zu behandeln. |
| 10 ܘܐܢ ܐܚܪܬܐ ܢܣ̣̇ܒ ܠܗ. ܬܘܪܣܝܗ̇ ܘܠܒܘܫܗ̇ ܘܡܫܟܒܗ̇ ܠܐ ܢܒ̇ܨܪ. | 10 Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen. |
| 11 ܘܐܢ ܗܠܝܢ ܬܠܬ ܠܐ ܢܥܒܕ ܠܗ̇. ܬܦܘܩ ܡܓܢ ܕܠܐ ܟܣܦ. | 11 Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.« |
| 12 ܕܢܡܚ̣ܐ ܠܓܒܪܐ ܘܢܡܘܬ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ. | 12 »Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden. |
| 13 ܘܕܠܐ ܟܡܢ ܠܗ ܘܐܠܗܐ ܐܫܠܡܗ ܒܐܝܕܗ. ܥܒ̣ܕ ܠܟ ܐܬܪܐ ܕܢܥܪܘܩ ܠܬܡܢ. | 13 Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll. |
| 14 ܘܐܢ ܢܡܪܚ ܓܒܪܐ ܥܠ ܚܒܪܗ. ܘܢܩܛܠܝܘܗܝ ܒܢܟܠܐ. ܡܢ ܠܘܬ ܡܕܒܚܝ ܕܒܪܝܗܝ ܠܡܩܛܠܗ. | 14 Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! – |
| 15 ܕܢܡܚܐ ܠܐܒܘܗܝ ܘܠܐܡܗ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ. | 15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden! |
| 16 ܕܢܓܢܘܒ ܢܦܫܐ ܘܢܙܒܢܝܗ̇ ܘܬܫܬܟܚ ܒܐܝܕܗ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ. | 16 Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.« |
| 17 ܕܢܨ̇ܚܐ ܠܐܒܘܗܝ ܘܠܐܡܗ̣ ܡܬܩ̣ܛܠܘ ܢܬܩ̣ܛܠ . | 17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! – |
| 18 ܘܟܕ ܢܨܘܢ ܬܪ̈ܝܢ ܓܒܪ̈ܝܢ. ܘܢܡ̣ܚܐ ܓܒܪܐ ܠܚܒܪܗ ܒܟܐܦܐ ܐܘ ܒܩܛܝܪܐ ܘܠܐ ܢܡܘܬ. ܘܢܦ̣ܠ ܠܡܪܥܐ. | 18 »Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird, |
| 19 ܐܢ ܢܩܘܡ ܘܢܗܠܟ ܒܫܘܩܐ ܥܠ ܚܘܛܪܗ. ܢܙܟ̣ܐ ܡ̇ܢ ܕܡܚܝܗܝ. ܒܠܚܘܕ ܒܛܠܢܗ ܘܐܓܪ ܐܣܝܐ ܢܬܠ. | 19 so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen! |
| 20 ܘܟܕ ܢܡܚܐ ܓܒܪܐ ܠܥ̣ܒܕܗ ܐܘ ܠܐܡܬܗ ܒܚܘܛܪܐ ܘܢܡܘܬ ܬܚܝܬ ܐܝܕܗ. ܡܬܕܢܘ ܢܬܕܝܢ. | 20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden; |
| 21 ܒܪܡ ܕܝܢ ܐܢ ܚܕ ܝܘܡ ܐܘ ܬܪ̈ܝܢ ܝܘܡ̈ܝܢ ܢܚܐ ܠܐ ܢܬܕܝܢ. ܡܛܠ ܕܟܣܦܗ ܗܘ. | 21 wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. – |
| 22 ܘܟܕ ܢܨܘܢ ܬܪ̈ܝܢ ܓܒܪ̈ܝܢ. ܘܢܡܚܘܢ ܐܢܬܬܐ ܕܒܛܢܐ. ܘܢܦܩܘܢ ܥܘܠܗ̇ . ܘܠܐ ܢܗܘܐ ܩܐܪܣܐ. ܡܬܚܣܪܘ ܢܬܚܣܪ . ܐܝܟ ܕܪܡ̇ܐ ܥܠܘܗܝ ܒܥܠܗ̇ ܕܐܢܬܬܐ. ܘܢܬܠ ܐܝܟ ܕܦܣܩܝܢ ܕܝܢ̈ܐ. | 22 Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar (oder: jedoch) nach Anhörung von Schiedsrichtern. – |
| 23 ܘܐܢ ܩܐܪܣܐ ܗܘ. ܢܬܠ ܢܦܫܐ ܚܠܦ ܢܦܫܐ. | 23 Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben (oder: so gilt): Leben um Leben, |
| 24 ܥܝܢܐ ܚܠܦ ܥܝܢܐ. ܫܢܐ ܚܠܦ ܫܢܐ. ܐܝܕܐ ܚܠܦ ܐܝܕܐ. ܪܓܠܐ ܚܠܦ ܪܓܠܐ. | 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, |
| 25 ܟ̇ܘܝܐ ܚܠܦ ܟܘܝܐ. ܨܘܠܦܬܐ ܚܠܦ ܨܘܠܦܬܐ. ܦܟܐ ܚܠܦ ܦܟܐ. | 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! – |
| 26 ܘܟܕ ܢܡܚ̣ܐ ܓܒܪܐ ܠܥܝܢܐ ܕܥܒܕܗ ܐܘ ܠܥܝܢܐ ܕܐܡܬܗ ܘܢܣܪܚܝܗ̇. ܒܪ ܚܐܪ̈ܐ ܢܫܒܩܝܘܗܝ ܚܠܦ ܥܝܢܗ. | 26 Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen! |
| 27 ܘܐܢ ܫܢܐ ܕܥܒܕܗ ܐܘ ܫܢܐ ܕܐܡܬܗ ܢܪܡܐ. ܒܪ ܚܐܪ̈ܐ ܢܫܒܩܝܘܗܝ ܚܠܦ ܫܢܗ. | 27 Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!« |
| 28 ܘܟܕ ܢܕܩܘܪ ܬܘܪܐ ܠܓܒܪܐ ܐܘ ܠܐܢܬܬܐ ܘܢܡܘܬ. ܡܬܪܓܡܘ ܢܬܪܓܡ ܬܘܪܐ. ܘܠܐ ܢܬܐܟܠ ܒܣܪܗ. ܘܡܪܗ ܕܬܘܪܐ ܢܗܘܐ ܙܟܝ. | 28 »Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos. |
| 29 ܘܐܢ ܬܘܪܐ ܥܓܘܫܐ ܗܘܐ ܡܢ ܐܬܡܠܝ ܘܡܢ ܕܩܕܡܘܗܝ. ܘܐܣܗܕܘ ܒܡܪܗ ܘܠܐ ܢܛܪܗ. ܘܢܩܛܘܠ ܠܓܒܪܐ ܐܘ ܠܐܢܬܬܐ. ܬܘܪܐ ܢܬܪܓܡ ܘܐܦ ܡܪܗ ܢܬܩܛܠ. | 29 Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden. |
| 30 ܘܐܢ ܡܡܘܢܐ ܢܪܡܘܢ ܥܠܘܗܝ. ܢܬܠ ܦܘܪܩܢܐ ܕܢܦܫܗ ܟܡܐ ܕܫܐܠܝܢ ܠܗ. | 30 Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird. |
| 31 ܘܐܢ ܠܒܪܐ ܐܘ ܠܒܪܬܐ ܢܕܩܘܪ ܬܘܪܐ . ܐܝܟ ܕܝܢ̣ܐ ܗܢܐ ܢܬܥܒܕ ܠܗ. | 31 Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden. |
| 32 ܘܐܢ ܠܥܒ̣ܕܐ ܐܘ ܠܐܡܬܐ ܢܕܩܘܪ ܬܘܪܐ. ܬܠܬܝܢ ܐܣܬܝܪ̈ܝܢ ܕܟܣܦܐ ܢܬܠ ܠܡܪܗ. ܘܬܘܪܐ ܢܬܪܓܡ. | 32 Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.« |
| 33 ܘܟܕ ܢܦܬܚ ܓܒܪܐ ܓܘܒܐ. ܐܘ ܢܚܦܘܪ ܓܒܪܐ ܒܪܐ ܘܠܐ ܢܟܣ̇ܐ ܐܢܘܢ. ܘܢ̇ܦ̣ܠ ܬܡ̇ܢ ܬܘܪܐ ܐܘ ܚܡܪܐ. | 33 »Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein, |
| 34 ܡܪܗ ܕܓܘܒܐ ܢܦܪܘܥ ܟܣܦܐ ܠܡܪ̈ܘܗܝ. ܘܡܝܬܐ ܢܗܘܐ ܕܝܠܗ. | 34 so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. – |
| 35 ܘܟܕ ܢܕܩܘܪ ܬܘܪܐ ܕܓܒܪܐ ܠܬܘܪܐ ܕܓܒܪܐ ܚܒܪܗ ܘܢܡܘܬ̣ ܢܙܒܢܘܢ ܠܬܘܪܐ ܚܝ̇ܐ ܘܢܦܠܓܘܢ ܟܣܦܗ. ܘܐܦ ܕܡܝܬܐ ܢܦ̇ܠܓܘܢ. | 35 Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen. |
| 36 ܘܐܢ ܢܬܝܕܥ ܕܬܘܪܐ ܥܓܘܫܐ ܗܘܐ ܡܢ ܐܬܡܠܝ ܘܡܢ ܡܢܬܡܠܝ. ܘܠܐ ܢܛܪܗ ܡܪܗ. ܢܬܠ ܬܘܪܐ ܚܠܦ ܬܘܪܐ. ܘܡܝܬܐ ܢܗܘܐ ܕܝܠܗ. | 36 War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören. |
| 37 ܘܟܕ ܢܓܢܘܒ ܓܒܪܐ ܬܘܪܐ. ܐܘ ܢܩܝܐ ܘܢܟܘܣ ܐܢܘܢ ܐܘ ܢܙܒ̇ܢ ܐܢܘܢ. ܚܡܫܐ ܬܘܪ̈ܝܢ ܢܬܠ ܚܠܦ ܬܘܪܐ. ܘܐܪ̈ܒܥ ܢܩ̈ܘܢ ܢܬܠ ܚܠܦ ܢܩܝܐ. | 37 Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten. |