Scrutatio

Sabato, 27 aprile 2024 - Santa Zita ( Letture di oggi)

Numeri 35


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VULGATAEINHEITSUBERSETZUNG BIBEL
1 Hæc quoque locutus est Dominus ad Moysen in campestribus Moab supra Jordanem, contra Jericho :1 In der Steppe von Moab, am Jordan bei Jericho, sprach der Herr zu Mose:
2 Præcipe filiis Israël ut dent Levitis de possessionibus suis2 Befiehl den Israeliten, sie sollen von ihrem Erbbesitz den Leviten einige Städte abgeben, in denen sie sich niederlassen können. Auch die ringsum zu den Städten gehörende Weidefläche sollt ihr den Leviten überlassen.
3 urbes ad habitandum, et suburbana earum per circuitum : ut ipsi in oppidis maneant, et suburbana sint pecoribus ac jumentis :3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz gehören und die dazugehörenden Weideflächen sollen ihrem Vieh, ihren Herden und allen ihren Tieren zur Verfügung stehen.
4 quæ a muris civitatum forinsecus, per circuitum, mille passuum spatio tendentur.4 Die Weideflächen der Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen ringsum von der Stadtmauer zweitausend Ellen nach außen reichen.
5 Contra orientem duo millia erunt cubiti, et contra meridiem similiter erunt duo millia : ad mare quoque, quod respicit ad occidentem, eadem mensura erit, et septentrionalis plaga æquali termino finietur, eruntque urbes in medio, et foris suburbana.5 Außerhalb der Stadt sollt ihr in östlicher Richtung zweitausend Ellen, in südlicher Richtung zweitausend Ellen, in westlicher Richtung zweitausend Ellen und in nördlicher Richtung zweitausend Ellen abmessen. Die Stadt soll also in der Mitte liegen. Das soll den Leviten als Weidefläche der Städte gehören.
6 De ipsis autem oppidis, quæ Levitis dabitis, sex erunt in fugitivorum auxilia separata, ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem : et exceptis his, alia quadraginta duo oppida,6 Unter den Städten, die ihr ihnen abgebt, sollen sechs Asylstädte sein, die ihr als Zufluchtsorte für den bestimmt, der einen Menschen erschlagen hat. Außerdem sollt ihr ihnen weitere zweiundvierzig Städte geben.
7 id est, simul quadraginta octo cum suburbanis suis.7 Im Ganzen sind es achtundvierzig Städte samt ihren Weideflächen, die ihr den Leviten abgeben sollt.
8 Ipsæque urbes, quæ dabuntur de possessionibus filiorum Israël, ab his qui plus habent, plures auferentur : et qui minus, pauciores : singuli juxta mensuram hæreditatis suæ dabunt oppida Levitis.
8 Die Zahl der Städte, die ihr vom Landbesitz der Israeliten abgebt, sollt ihr bei einem großen Stamm höher, bei einem kleinen niedriger ansetzen; jeder Stamm soll von seinen Städten den Leviten so viele abgeben, wie es der Größe seines eigenen Erbbesitzes entspricht.
9 Ait Dominus ad Moysen :9 Der Herr sprach zu Mose:
10 Loquere filiis Israël, et dices ad eos : Quando transgressi fueritis Jordanem in terram Chanaan,10 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr den Jordan überschritten und Kanaan betreten habt,
11 decernite quæ urbes esse debeant in præsidia fugitivorum, qui nolentes sanguinem fuderint :11 dann sollt ihr einige Städte auswählen, die euch als Asylstädte dienen. Dorthin kann einer fliehen, der einen Menschen ohne Vorsatz erschlagen hat.
12 in quibus cum fuerit profugus, cognatus occisi non poterit eum occidere, donec stet in conspectu multitudinis, et causa illius judicetur.12 Die Städte sollen euch als Asyl vor dem Bluträcher dienen, sodass der, der getötet hat, nicht sterben muss, bevor er vor dem Gericht der Gemeinde stand.
13 De ipsis autem urbibus, quæ ad fugitivorum subsidia separantur,13 Von den Städten, die ihr abgebt, sollen euch sechs als Asylstädte dienen.
14 tres erunt trans Jordanem, et tres in terra Chanaan,14 Drei dieser Städte sollt ihr jenseits des Jordan und drei in Kanaan bestimmen; sie sollen Asylstädte sein.
15 tam filiis Israël quam advenis atque peregrinis, ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit.15 Den Israeliten, auch den Fremden und den Halbbürgern bei euch, sollen diese sechs Städte als Asyl zur Verfügung stehen; dorthin kann jeder fliehen, der ohne Vorsatz einen Menschen erschlagen hat.
16 Si quis ferro percusserit, et mortuus fuerit qui percussus est, reus erit homicidii, et ipse morietur.16 Wenn er ihn aber mit einem Eisengerät so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.
17 Si lapidem jecerit, et ictus occubuerit, similiter punietur.17 Wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, der groß genug ist, jemanden zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.
18 Si ligno percussus interierit, percussoris sanguine vindicabitur.18 Auch wenn er ihn mit einem hölzernen Gegenstand, der geeignet ist, einen Menschen zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.
19 Propinquus occisi, homicidam interficiet : statim ut apprehenderit eum, interficiet.19 Der Bluträcher darf den Mörder töten; sobald er ihn trifft, darf er ihn töten.
20 Si per odium quis hominem impulerit, vel jecerit quippiam in eum per insidias :20 Wenn einer einen andern aus Hass stößt oder aus dem Hinterhalt nach ihm wirft, sodass er stirbt,
21 aut cum esset inimicus, manu percusserit, et ille mortuus fuerit : percussor homicidii reus erit : cognatus occisi statim ut invenerit eum, jugulabit.21 oder wenn er ihn in feindlicher Absicht mit der Hand so schlägt, dass er stirbt, dann soll der, der zugeschlagen hat, mit dem Tod bestraft werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher darf den Mörder töten, sobald er ihn trifft.
22 Quod si fortuitu, et absque odio22 Wenn aber einer einen andern aus Unachtsamkeit, ohne feindliche Absicht, gestoßen oder ohne Hinterhältigkeit irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen hat
23 et inimicitiis quidquam horum fecerit,23 oder wenn er, ohne ihn zu sehen, einen Stein, der einen Menschen töten kann, auf ihn fallen ließ, sodass er starb - vorausgesetzt, er war nicht sein Feind und suchte ihn auch nicht zu schädigen - ,
24 et hoc audiente populo fuerit comprobatum, atque inter percussorem et propinquum sanguinis quæstio ventilata :24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der getötet hat, und dem Bluträcher nach diesen Grundsätzen ein Urteil fällen:
25 liberabitur innocens de ultoris manu, et reducetur per sententiam in urbem, ad quam confugerat, manebitque ibi, donec sacerdos magnus, qui oleo sancto unctus est, moriatur.25 Die Gemeinde soll den, der getötet hat, vor der Gewalt des Bluträchers retten und ihn in die Asylstadt, in die er geflohen war, zurückbringen. Er darf darin wohnen, bis der Hohepriester stirbt, den man mit heiligem Öl gesalbt hat.
26 Si interfector extra fines urbium, quæ exulibus deputatæ sunt,26 Wenn der, der getötet hat, das Gebiet der Asylstadt verlässt, in die er geflohen ist,
27 fuerit inventus, et percussus ab eo qui ultor est sanguinis : absque noxa erit qui eum occiderit.27 und der Bluträcher ihn außerhalb seiner Asylstadt trifft, darf dieser den, der getötet hat, umbringen; dadurch entsteht ihm keine Blutschuld.
28 Debuerat enim profugus usque ad mortem pontificis in urbe residere. Postquam autem ille obierit, homicida revertetur in terram suam.28 Denn der, der getötet hat, soll bis zum Tod des Hohenpriesters in der Asylstadt bleiben; nach dem Tod des Hohenpriesters kann er zu seinem Land und zu seinem Besitz zurückkehren.
29 Hæc sempiterna erunt, et legitima in cunctis habitationibus vestris.
29 Das soll bei euch überall, wo ihr wohnt, von Generation zu Generation als Recht gelten.
30 Homicida sub testibus punietur : ad unius testimonium nullus condemnabitur.30 Wenn irgendjemand einen Menschen erschlägt, darf man den Mörder nur aufgrund von Zeugenaussagen töten; doch aufgrund der Aussage nur eines einzigen Zeugen darf man einen Menschen nicht töten.
31 Non accipietis pretium ab eo qui reus est sanguinis, statim et ipse morietur.31 Ihr sollt kein Sühnegeld annehmen für das Leben eines Mörders, der schuldig gesprochen und zum Tod verurteilt ist; denn er muss mit dem Tod bestraft werden.
32 Exules et profugi ante mortem pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt,32 Auch dürft ihr von einem, der in eine Asylstadt geflohen ist, kein Sühnegeld annehmen, sodass er vor dem Tod des Hohenpriesters in die Heimat zurückkehren könnte.
33 ne polluatis terram habitationis vestræ, quæ insontium cruore maculatur : nec aliter expiari potest, nisi per ejus sanguinem, qui alterius sanguinem fuderit.33 Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn Blut entweiht das Land, und man kann das Land von dem darin vergossenen Blut nur durch das Blut dessen entsühnen, der es vergossen hat.
34 Atque ita emundabitur vestra possessio me commorante vobiscum. Ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israël.34 Verunreinigt nicht das Land, in dem ihr euch niedergelassen habt und in dessen Mitte ich selbst wohne; denn ich, der Herr, wohne mitten unter den Israeliten.