Scrutatio

Lunedi, 29 aprile 2024 - Santa Caterina da Siena ( Letture di oggi)

Numeri 35


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EINHEITSUBERSETZUNG BIBELVULGATA
1 In der Steppe von Moab, am Jordan bei Jericho, sprach der Herr zu Mose:1 Hæc quoque locutus est Dominus ad Moysen in campestribus Moab supra Jordanem, contra Jericho :
2 Befiehl den Israeliten, sie sollen von ihrem Erbbesitz den Leviten einige Städte abgeben, in denen sie sich niederlassen können. Auch die ringsum zu den Städten gehörende Weidefläche sollt ihr den Leviten überlassen.2 Præcipe filiis Israël ut dent Levitis de possessionibus suis
3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz gehören und die dazugehörenden Weideflächen sollen ihrem Vieh, ihren Herden und allen ihren Tieren zur Verfügung stehen.3 urbes ad habitandum, et suburbana earum per circuitum : ut ipsi in oppidis maneant, et suburbana sint pecoribus ac jumentis :
4 Die Weideflächen der Städte, die ihr den Leviten gebt, sollen ringsum von der Stadtmauer zweitausend Ellen nach außen reichen.4 quæ a muris civitatum forinsecus, per circuitum, mille passuum spatio tendentur.
5 Außerhalb der Stadt sollt ihr in östlicher Richtung zweitausend Ellen, in südlicher Richtung zweitausend Ellen, in westlicher Richtung zweitausend Ellen und in nördlicher Richtung zweitausend Ellen abmessen. Die Stadt soll also in der Mitte liegen. Das soll den Leviten als Weidefläche der Städte gehören.5 Contra orientem duo millia erunt cubiti, et contra meridiem similiter erunt duo millia : ad mare quoque, quod respicit ad occidentem, eadem mensura erit, et septentrionalis plaga æquali termino finietur, eruntque urbes in medio, et foris suburbana.
6 Unter den Städten, die ihr ihnen abgebt, sollen sechs Asylstädte sein, die ihr als Zufluchtsorte für den bestimmt, der einen Menschen erschlagen hat. Außerdem sollt ihr ihnen weitere zweiundvierzig Städte geben.6 De ipsis autem oppidis, quæ Levitis dabitis, sex erunt in fugitivorum auxilia separata, ut fugiat ad ea qui fuderit sanguinem : et exceptis his, alia quadraginta duo oppida,
7 Im Ganzen sind es achtundvierzig Städte samt ihren Weideflächen, die ihr den Leviten abgeben sollt.7 id est, simul quadraginta octo cum suburbanis suis.
8 Die Zahl der Städte, die ihr vom Landbesitz der Israeliten abgebt, sollt ihr bei einem großen Stamm höher, bei einem kleinen niedriger ansetzen; jeder Stamm soll von seinen Städten den Leviten so viele abgeben, wie es der Größe seines eigenen Erbbesitzes entspricht.8 Ipsæque urbes, quæ dabuntur de possessionibus filiorum Israël, ab his qui plus habent, plures auferentur : et qui minus, pauciores : singuli juxta mensuram hæreditatis suæ dabunt oppida Levitis.
9 Der Herr sprach zu Mose:9 Ait Dominus ad Moysen :
10 Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Wenn ihr den Jordan überschritten und Kanaan betreten habt,10 Loquere filiis Israël, et dices ad eos : Quando transgressi fueritis Jordanem in terram Chanaan,
11 dann sollt ihr einige Städte auswählen, die euch als Asylstädte dienen. Dorthin kann einer fliehen, der einen Menschen ohne Vorsatz erschlagen hat.11 decernite quæ urbes esse debeant in præsidia fugitivorum, qui nolentes sanguinem fuderint :
12 Die Städte sollen euch als Asyl vor dem Bluträcher dienen, sodass der, der getötet hat, nicht sterben muss, bevor er vor dem Gericht der Gemeinde stand.12 in quibus cum fuerit profugus, cognatus occisi non poterit eum occidere, donec stet in conspectu multitudinis, et causa illius judicetur.
13 Von den Städten, die ihr abgebt, sollen euch sechs als Asylstädte dienen.13 De ipsis autem urbibus, quæ ad fugitivorum subsidia separantur,
14 Drei dieser Städte sollt ihr jenseits des Jordan und drei in Kanaan bestimmen; sie sollen Asylstädte sein.14 tres erunt trans Jordanem, et tres in terra Chanaan,
15 Den Israeliten, auch den Fremden und den Halbbürgern bei euch, sollen diese sechs Städte als Asyl zur Verfügung stehen; dorthin kann jeder fliehen, der ohne Vorsatz einen Menschen erschlagen hat.15 tam filiis Israël quam advenis atque peregrinis, ut confugiat ad eas qui nolens sanguinem fuderit.
16 Wenn er ihn aber mit einem Eisengerät so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.16 Si quis ferro percusserit, et mortuus fuerit qui percussus est, reus erit homicidii, et ipse morietur.
17 Wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, der groß genug ist, jemanden zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.17 Si lapidem jecerit, et ictus occubuerit, similiter punietur.
18 Auch wenn er ihn mit einem hölzernen Gegenstand, der geeignet ist, einen Menschen zu töten, so geschlagen hat, dass er stirbt, ist er ein Mörder. Der Mörder ist mit dem Tod zu bestrafen.18 Si ligno percussus interierit, percussoris sanguine vindicabitur.
19 Der Bluträcher darf den Mörder töten; sobald er ihn trifft, darf er ihn töten.19 Propinquus occisi, homicidam interficiet : statim ut apprehenderit eum, interficiet.
20 Wenn einer einen andern aus Hass stößt oder aus dem Hinterhalt nach ihm wirft, sodass er stirbt,20 Si per odium quis hominem impulerit, vel jecerit quippiam in eum per insidias :
21 oder wenn er ihn in feindlicher Absicht mit der Hand so schlägt, dass er stirbt, dann soll der, der zugeschlagen hat, mit dem Tod bestraft werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher darf den Mörder töten, sobald er ihn trifft.21 aut cum esset inimicus, manu percusserit, et ille mortuus fuerit : percussor homicidii reus erit : cognatus occisi statim ut invenerit eum, jugulabit.
22 Wenn aber einer einen andern aus Unachtsamkeit, ohne feindliche Absicht, gestoßen oder ohne Hinterhältigkeit irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen hat22 Quod si fortuitu, et absque odio
23 oder wenn er, ohne ihn zu sehen, einen Stein, der einen Menschen töten kann, auf ihn fallen ließ, sodass er starb - vorausgesetzt, er war nicht sein Feind und suchte ihn auch nicht zu schädigen - ,23 et inimicitiis quidquam horum fecerit,
24 dann soll die Gemeinde zwischen dem, der getötet hat, und dem Bluträcher nach diesen Grundsätzen ein Urteil fällen:24 et hoc audiente populo fuerit comprobatum, atque inter percussorem et propinquum sanguinis quæstio ventilata :
25 Die Gemeinde soll den, der getötet hat, vor der Gewalt des Bluträchers retten und ihn in die Asylstadt, in die er geflohen war, zurückbringen. Er darf darin wohnen, bis der Hohepriester stirbt, den man mit heiligem Öl gesalbt hat.25 liberabitur innocens de ultoris manu, et reducetur per sententiam in urbem, ad quam confugerat, manebitque ibi, donec sacerdos magnus, qui oleo sancto unctus est, moriatur.
26 Wenn der, der getötet hat, das Gebiet der Asylstadt verlässt, in die er geflohen ist,26 Si interfector extra fines urbium, quæ exulibus deputatæ sunt,
27 und der Bluträcher ihn außerhalb seiner Asylstadt trifft, darf dieser den, der getötet hat, umbringen; dadurch entsteht ihm keine Blutschuld.27 fuerit inventus, et percussus ab eo qui ultor est sanguinis : absque noxa erit qui eum occiderit.
28 Denn der, der getötet hat, soll bis zum Tod des Hohenpriesters in der Asylstadt bleiben; nach dem Tod des Hohenpriesters kann er zu seinem Land und zu seinem Besitz zurückkehren.28 Debuerat enim profugus usque ad mortem pontificis in urbe residere. Postquam autem ille obierit, homicida revertetur in terram suam.
29 Das soll bei euch überall, wo ihr wohnt, von Generation zu Generation als Recht gelten.29 Hæc sempiterna erunt, et legitima in cunctis habitationibus vestris.
30 Wenn irgendjemand einen Menschen erschlägt, darf man den Mörder nur aufgrund von Zeugenaussagen töten; doch aufgrund der Aussage nur eines einzigen Zeugen darf man einen Menschen nicht töten.30 Homicida sub testibus punietur : ad unius testimonium nullus condemnabitur.
31 Ihr sollt kein Sühnegeld annehmen für das Leben eines Mörders, der schuldig gesprochen und zum Tod verurteilt ist; denn er muss mit dem Tod bestraft werden.31 Non accipietis pretium ab eo qui reus est sanguinis, statim et ipse morietur.
32 Auch dürft ihr von einem, der in eine Asylstadt geflohen ist, kein Sühnegeld annehmen, sodass er vor dem Tod des Hohenpriesters in die Heimat zurückkehren könnte.32 Exules et profugi ante mortem pontificis nullo modo in urbes suas reverti poterunt,
33 Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn Blut entweiht das Land, und man kann das Land von dem darin vergossenen Blut nur durch das Blut dessen entsühnen, der es vergossen hat.33 ne polluatis terram habitationis vestræ, quæ insontium cruore maculatur : nec aliter expiari potest, nisi per ejus sanguinem, qui alterius sanguinem fuderit.
34 Verunreinigt nicht das Land, in dem ihr euch niedergelassen habt und in dessen Mitte ich selbst wohne; denn ich, der Herr, wohne mitten unter den Israeliten.34 Atque ita emundabitur vestra possessio me commorante vobiscum. Ego enim sum Dominus qui habito inter filios Israël.