SCRUTATIO

Montag, 13 Juli 2026 - Santa Clelia Barbieri ( Letture di oggi)

Levitikus 27


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Pattloch BibelPeshitta
1 Der Herr sprach zu Moses:1 ܘܡܠܠ ܡܪܝܐ ܥܡ ܡܘܫܐ ܘܐܡܪ ܠܗ.
2 "Sprich zu den Israeliten und befiehl ihnen: Wenn jemand dem Herrn als Gelübde Personen nach dem Schätzungswert weiht,2 ܡܠܠ ܥܡ ܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܝܠ ܘܐܡܪ ܠܗܘܢ. ܓܒܪܐ ܟܕ ܢܦܪܘܫ ܢܕܪܐ ܒܕܡ̈ܝܐ ܕܢܦܫ̈ܬܐ ܠܡܪܝܐ.
3 So soll der Schätzungswert für einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach heiligem Gewicht betragen.3 ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܕܕܟܪܐ ܡܢ ܒܪ ܥܣܪ̈ܝܢ ܫ̈ܢܝܢ ܘܠܥܠ . ܘܥܕܡܐ ܠܒܪ ܫܬܝܢ ܫ̈ܢܝܢ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܚܡܫܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ . ܒܡܬܩܠܐ ܕܩܘܕܫܐ.
4 Wenn es sich aber um eine weibliche Person handelt, so soll der Schätzungswert dreißig Silbersekel betragen.4 ܘܐܢ ܢܩܒܬܐ ܗܝ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܬܠܬܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ.
5 Handelt es sich um Leute von fünf bis zwanzig Jahren, so soll der Schätzungswert für eine männliche Person zwanzig Silbersekel, für eine weibliche zehn Silbersekel betragen.5 ܘܐܢ ܡܢ ܒܪ ܚܡܫ ܫ̈ܢܝܢ. ܘܥܕܡܐ ܠܒܪ ܥܣܪ̈ܝܢ ܫ̈ܢܝܢ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܕܕܟܪܐ ܥܣܪ̈ܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ. ܘܕܢܩܒܬܐ ܥܣܪܐ ܡܬܩ̈ܠܝܢ.
6 Ist es aber ein Kind von einem Monat bis zu fünf Jahren, dann betrage der Schätzungswert für einen Knaben fünf und für ein Mädchen drei Silbersekel.6 ܘܐܢ ܡܢ ܒܪ ܝܪܚܐ. ܘܥܕܡܐ ܠܒܪ ܚܡܫ ܫ̈ܢܝܢ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܕܕܟܪܐ. ܚܡܫܐ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ. ܘܕܢܩܒܬܐ ܬܠܬܐ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ .
7 Handelt es sich um Leute von sechzig Jahren und darüber, dann soll der Schätzungswert für einen Mann fünfzehn Silbersekel und für eine Frau zehn Silbersekel betragen.7 ܘܐܢ ܕܟܪܐ ܗܘ. ܡܢ ܒܪ ܫܬܝܢ ܫ̈ܢܝܢ ܘܠܥܠ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܚܡܫܬܥܣܪ ܡܬܩ̈ܠܝܢ. ܘܕܢܩܒܬܐ ܥܣܪܐ ܡܬ̈ܩܠܝܢ.
8 Ist aber jemand zu arm, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle er den zu Weihenden dem Priester vor, und dieser schätze ihn ab. Er soll ihn nach Maßgabe dessen abschätzen, was der Gelobende an Geldmitteln aufbringen kann.8 ܘܐܢ ܡܣܟܝܢ ܗܘ ܡܢ ܕܡ̈ܝܐ. ܢܩܝܡܘܢܗ ܩܕܡ ܟܗܢܐ. ܘܢܦܣܘܩ ܟܗܢܐ ܕܡ̈ܘܗܝ. ܐܝܟ ܕܣܦܩܐ ܒܐ̈ܝܕܘܗܝ. ܕܡ̇ܢ ܕܢ̇ܕܪ ܢܕܪܐ. ܗܟܢܐ ܢܦܣܘܩ ܕܡ̈ܘܗܝ ܟܗܢܐ.
9 Ist es ein Stück Vieh, von dem man dem Herrn opfern darf, so hat alles, was einer davon dem Herrn schenkt, als geweiht zu gelten.9 ܘܐܢ ܒܥܝܪܐ ܗܝ ܕܡܩܪܒܝܢ ܡܢܗ̇ ܩܘܪܒܢܐ ܠܡܪܝܐ. ܟܠ ܕܝ̇ܗܒ ܡܢܗ̇ ܠܡܪܝܐ. ܢܗܘܐ ܩܕܝܫ.
10 Er soll das Tier nicht umwechseln und nicht austauschen ein gutes für ein geringeres oder ein geringeres für ein besseres. Wenn er dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes austauscht, dann ist dieses und sein Ersatzstück dem Heiligtum verfallen.10 ܠܐ ܢܚܠܦܝܘܗܝ ܛܒܐ ܒܒܝܫܐ ܘܒܝܫܐ ܒܛܒܐ. ܘܐܢ ܡܚܠܦܘ ܢܚܠܦ ܒܥܝܪ̈ܐ ܒܒܥܝܪ̈ܐ. ܗܝ ܘܬܚܠܘܦܗ̇ ܢܗܘܘܢ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ .
11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man dem Herrn nicht als Opfer darbringen darf, so stelle er das Tier dem Priester vor.11 ܘܐܢ ܒܥܝܪ̈ܐ ܗܝ ܛܡܐܬܐ ܕܠܐ ܡܩܪܒܝܢ ܡܢܗ̇ ܩܘܪܒܢܐ ܠܡܪܝܐ. ܢܩܝܡܘܢܗ̇ ܠܒܥܝܪܐ ܩܕܡ ܟܗܢܐ.
12 Der Priester soll es dann nach einem Durchschnittswert abschätzen; was der Priester abschätzt, soll gelten.12 ܘܢܦܣܘܩ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܟܗܢܐ ܒܝܬ ܛܒܬܐ ܠܒܝܫܬܐ. ܘܐܝܟ ܕܦ̇ܣܩ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܟܗܢܐ ܗܟܢܐ ܢܗܘܐ.
13 Wenn er es nun einlösen will, dann muß er zum Schätzungswerte noch ein Fünftel hinzufügen.13 ܘܐܢ ܡܦܪܩ ܢܦܪܩܝܗ̇ ܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܥܠ ܕܡ̈ܝܗ̇.
14 Weiht jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn, dann soll der Priester es nach einem Durchshnittswert abschätzen; wie der Priester es abschätzt, so komme es zu stehen.14 ܘܓܒܪܐ ܐܢ ܢܩܕܫ ܒܝܬܗ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ. ܢܦܣܘܩ ܕܡ̈ܘܗܝ ܟܗܢܐ ܒܝܬ ܛܒܬܐ ܠܒܝܫܬܐ. ܘܐܝܟ ܕܦܣ̇ܩ ܕܡ̈ܘܗܝ ܟܗܢܐ ܗܟܢܐ ܢܩܘܡ.
15 Wenn einer sein Haus geweiht hat und es einlösen will, so lege er noch ein Fünftel des Betrages zum Schätzungswert zu, dann gehört es ihm.15 ܘܐܢ ܗ̇ܘ ܕܡܩܕܫ ܢܦܪܩܝܘܗܝ ܠܒܝܬܗ. ܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܟܣܦܐ ܕܕܡ̈ܘܗܝ ܥܠܘܗܝ ܘܢܗܘܐ ܕܝܠܗ.
16 Weiht jemand von seinem erblichen Grundbesitz dem Herrn, so richte sich der Schätzungswert nach Maßgabe seiner Aussaat; die Saat eines Chomers Gerste gelte fünfzig Silbersekel.16 ܘܐܢ ܡܢ ܚܩܠܐ ܕܝܪܬܘܬܗ ܢܩܕܫ ܓܒܪܐ ܠܡܪܝܐ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܠܦܘܬ ܙܪܥܗ. ܒܝܬ ܙܪܥܐ ܕܟܘܪ ܣܥܪ̈ܝܢ. ܒܚܡܫܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ.
17 Weiht er vom Jobeljahr ab sein Feld, dann stehe sein Schätzungswert in voller Höhe.17 ܘܐܢ ܡܢ ܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ ܢܩܕܫ ܚܩܠܗ. ܐܝܟ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܗܟܢܐ ܢܩܝܡ.
18 Hat er aber sein Feld erst nach dem Jobeljahr geweiht, dann errechne ihm der Priester den Preis nach Maßgabe der noch bis zum nächsten Jobeljahr übrigen Jahre; von dem Schätzungswert ist dann ein Abzug zu machen.18 ܘܐܢ ܡܢ ܒܬܪ ܦܘܢܝܐ ܢܩܕܫ ܚܩܠܗ ܢܚܫܘܒ ܠܗ ܟܗܢܐ ܟܣܦܐ ܠܦܘܬ ܫ̈ܢܝܐ ܕܐܫܬܚܪ. ܥܕܡܐ ܠܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ . ܘܢܒܨܘܪ ܡܢ ܕܡ̈ܝܗ̇.
19 Will aber der, der das Feld geweiht hat, dieses einlösen, so muß er ein Fünftel zum Geldbetrag des Schätzungswertes hinzufügen, dann verbleibt es ihm.19 ܘܐܢ ܡܦܪܩ ܢܦܪܩܝܗ̇ ܠܚܩܠܐ ܗ̇ܘ ܡ̇ܢ ܕܡܩܕܫ ܠܗ̇. ܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܟܣܦܐ ܕܕܡ̈ܝܗ̇ ܥܠܝܗ̇. ܘܬܗܘܐ ܕܝܠܗ.
20 Löst er aber den Acker nicht ein und verkauft ihn an einen anderen Mann, so kann er überhaupt nicht mehr eingelöst werden.20 ܘܐܢ ܠܐ ܢܦܪܩܝܗ̇ ܠܚܩܠܐ. ܘܢܙܒܢܝܗ̇ ܠܓܒܪܐ ܐܚܪܢܐ. ܬܘܒ ܠܐ ܬܬܦܪܩ.
21 Dann fällt der Acker, wenn er im Jobeljahr frei wird, als geweihtes Gut an den Herrn wie ein Acker, der dem Bann verfallen ist; sein Besitz fällt dem Priester zu.21 ܐܠܐ ܬܗܘܐ ܚܩܠܐ ܡܐ ܕܢܦܩܐ ܒܦܘܢܝܐ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ. ܐܝܟ ܚܩܠܐ ܕܚܪܡܐ ܕܟܗܢܐ ܬܗܘܐ ܝܪܬܘܬܐ.
22 Weiht er aber dem Herrn ein Grundstück, das er gekauft hat und das nicht von seinem Erbbesitz stammt,22 ܘܐܢ ܚܩܠܐ ܗܝ ܕܙܒܝܢܬܐ. ܘܠܐ ܗܘܐ ܚܩܠܐ ܕܝܪܬܘܬܗ ܡܩܕܫ ܓܒܪܐ ܠܡܪܝܐ.
23 so berechne ihm der Priester den Betrag des Schätzungswertes bis zum Jobeljahr; er aber erlege den Schätzungswert am gleichen Tag als Weihegabe für den Herrn.23 ܢܚܫܘܒ ܟܗܢܐ ܕܡܝ̈ܗ̇ ܥܕܡܐ ܠܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ. ܘܢܬܠ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܒܝܘܡܐ ܗ̇ܘ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ.
24 Im Jobeljahr falle das Grundstück an den zurück, von dem er es gekauft hat und dem es als Erbbesitz gehört.24 ܘܒܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ. ܬܬܦܢܐ ܚܩܠܐ ܠܡ̇ܢ ܕܙܒܢܗ̇ ܗܘܐ ܡܢܗ. ܠܡ̇ܢ ܕܕܝܠܗ ܗܝ. ܝܪܬܘܬܐ ܕܐܪܥܐ.
25 Jegliche Schätzung geschehe nach heiligem Gewicht; ein Silbersekel sind zwanzig Gera.25 ܘܟܠܗܘܢ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܢܗܘܘܢ ܒܡܬܩܠܐ . ܥܣܪ̈ܝܢ ܡ̈ܥܝܢ ܗ̇ܘܐ ܡܬܩܠܐ.
26 Die Erstgeburt des Viehs kann jedoch nicht geweiht werden, da sie schon als Erstgeburt dem Herrn gehört; ob Rind oder Schaf, dem Herrn gehören sie.26 ܒܪܡ ܕܝܢ ܒܘܟܪܐ ܕܡܬܒܟܪ ܠܡܪܝܐ ܡܢ ܒܥܝܪ̈ܐ. ܠܐ ܢܩܕܫܝܘܗܝ ܓܒܪܐ. ܐܢ ܬܘܪܐ ܗܘ ܐܘ ܐܡܪܐ ܕܡܪܝܐ ܗܘ.
27 Handelt es sich aber um ein unreines Haustier, dann löse er es gegen den Schätzungswert ein und füge noch ein Fünftel davon hinzu; wird es aber nicht eingelöst, so soll es zum Schätzungswert verkauft werden.27 ܘܐܢ ܒܥܝܪܐ ܗܝ ܛܡܐܬܐ. ܬܬܦܪܩ ܒܕܡ̈ܝܐ. ܘܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܥܠܝܗ̇. ܘܐܢ ܠܐ ܡܬܦܪܩܐ ܬܙܕܒܢ ܒܕܡ̈ܝܐ.
28 Jedoch darf kein Banngut, das jemand dem Herrn durch einen Bannfluch geweiht hat von allem, was ihm gehört, von Menschen, Vieh und ererbtem Feld, verkauft oder eingelöst werden; alles Banngut ist etwas für den Herrn Hochheiliges.28 ܒܪܡ ܕܝܢ ܟܠ ܚܪܡܐ ܕܡܚܪܡ ܓܒܪܐ ܠܡܪܝܐ. ܡܢ ܟܠ ܡܕܡ ܕܐܝܬ ܠܗ. ܡܢ ܐܢܫܐ ܘܡܢ ܒܥܝܪ̈ܐ. ܘܡܢ ܚܩܠܐ ܕܝܪܬܘܬܗ. ܠܐ ܢܙܕܒܢ ܘܠܐ ܢܬܦܪܩ. ܟܠܗ ܚܪܡܐ ܩܕܘܫ ܩܘܕܫ̈ܝܢ ܗܘ ܠܡܪܝܐ.
29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wurde, darf losgekauft werden; er muß des Todes sterben.29 ܘܟܠ ܚܪܡܐ ܕܡܚܪܡ ܡܢ ܐܢܫܐ ܠܐ ܢܬܦܪܩ. ܐܠܐ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ.
30 Aller Zehnte des Landes vom Saatertrag des Bodens und von den Baumfrüchten gehört dem Herrn; er ist dem Herrn heilig.30 ܘܟܠ ܡܥܣܪܐ ܕܐܪܥܐ ܡܢ ܙܪܥܐ ܕܐܪܥܐ . ܘܡܢ ܦܐܪ̈ܐ ܕܐܝ̈ܠܢܐ. ܕܡܪܝܐ ܗܘ. ܘܩܘܕܫܐ ܗܘ ܠܡܪܝܐ.
31 Will aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen, so muß er noch ein Fünftel des Betrages hinzulegen.31 ܘܐܢ ܡܦܪܩ ܢܦܪܘܩ ܓܒܪܐ ܡܢ ܡܥܣܪܗ. ܢܘܣܦ ܥܠܘܗܝ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ.
32 Jeglicher Zehnte von Rindern und vom Kleinvieh von allem, was unter dem Hirtenstab durchgeht, je das zehnte Stück soll dem Herrn geweiht sein.32 ܘܟܠ ܡܥܣܪ̈ܐ ܕܬܘܪ̈ܐ ܘܕܥܢܐ. ܟܠ ܕܥܒ̇ܪ ܬܚܝܬ ܚܘܛܪܐ ܕܪܥ̇ܝܐ. ܢܗܘܐ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ.
33 Man untersuche nicht, ob es gut oder geringwertig ist; man darf es auch nicht austauschen. Tauscht es jemand aber doch aus, so ist es zusammen mit seinem Ersatzstück dem Heiligtum verfallen; man kann es nicht einlösen."33 ܠܐ ܢܫܐܠ ܒܝܬ ܛܒ ܠܒܝܫ. ܘܒܝܬ ܒܝܫ ܠܛܒ. ܘܠܐ ܢܚܠܦܝܘܗܝ ܘܐܢ ܡܚܠܦܘ ܢܚܠܦܝܘܗܝ. ܗܘ ܘܬܚܠܘܦܗ ܢܗܘܐ ܩܘܕܫܐ. ܘܠܐ ܢܬܦܪܩ.
34 Dies sind die Weisungen, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels auf dem Berg Sinai aufgetragen hat.34 ܗܠܝܢ ܦܘܩ̈ܕܢܐ ܕܦܩܕ ܡܪܝܐ ܠܡܘܫܐ ܥܠ ܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܐܝܠ ܒܛܘܪܐ ܕܣܝܢܝ.