Levitikus 27
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| Menge Bibel | Peshitta |
|---|---|
| 1 Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes: | 1 ܘܡܠܠ ܡܪܝܐ ܥܡ ܡܘܫܐ ܘܐܡܪ ܠܗ. |
| 2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert, | 2 ܡܠܠ ܥܡ ܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܝܠ ܘܐܡܪ ܠܗܘܢ. ܓܒܪܐ ܟܕ ܢܦܪܘܫ ܢܕܪܐ ܒܕܡ̈ܝܐ ܕܢܦܫ̈ܬܐ ܠܡܪܝܐ. |
| 3 so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen; | 3 ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܕܕܟܪܐ ܡܢ ܒܪ ܥܣܪ̈ܝܢ ܫ̈ܢܝܢ ܘܠܥܠ . ܘܥܕܡܐ ܠܒܪ ܫܬܝܢ ܫ̈ܢܝܢ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܚܡܫܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ . ܒܡܬܩܠܐ ܕܩܘܕܫܐ. |
| 4 ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen. | 4 ܘܐܢ ܢܩܒܬܐ ܗܝ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܬܠܬܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ. |
| 5 Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen. | 5 ܘܐܢ ܡܢ ܒܪ ܚܡܫ ܫ̈ܢܝܢ. ܘܥܕܡܐ ܠܒܪ ܥܣܪ̈ܝܢ ܫ̈ܢܝܢ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܕܕܟܪܐ ܥܣܪ̈ܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ. ܘܕܢܩܒܬܐ ܥܣܪܐ ܡܬܩ̈ܠܝܢ. |
| 6 Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen. | 6 ܘܐܢ ܡܢ ܒܪ ܝܪܚܐ. ܘܥܕܡܐ ܠܒܪ ܚܡܫ ܫ̈ܢܝܢ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܕܕܟܪܐ. ܚܡܫܐ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ. ܘܕܢܩܒܬܐ ܬܠܬܐ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ . |
| 7 Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel. | 7 ܘܐܢ ܕܟܪܐ ܗܘ. ܡܢ ܒܪ ܫܬܝܢ ܫ̈ܢܝܢ ܘܠܥܠ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܘܗܝ ܚܡܫܬܥܣܪ ܡܬܩ̈ܠܝܢ. ܘܕܢܩܒܬܐ ܥܣܪܐ ܡܬ̈ܩܠܝܢ. |
| 8 Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen. | 8 ܘܐܢ ܡܣܟܝܢ ܗܘ ܡܢ ܕܡ̈ܝܐ. ܢܩܝܡܘܢܗ ܩܕܡ ܟܗܢܐ. ܘܢܦܣܘܩ ܟܗܢܐ ܕܡ̈ܘܗܝ. ܐܝܟ ܕܣܦܩܐ ܒܐ̈ܝܕܘܗܝ. ܕܡ̇ܢ ܕܢ̇ܕܪ ܢܕܪܐ. ܗܟܢܐ ܢܦܣܘܩ ܕܡ̈ܘܗܝ ܟܗܢܐ. |
| 9 Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt (= dem Heiligtum verfallen) gelten: | 9 ܘܐܢ ܒܥܝܪܐ ܗܝ ܕܡܩܪܒܝܢ ܡܢܗ̇ ܩܘܪܒܢܐ ܠܡܪܝܐ. ܟܠ ܕܝ̇ܗܒ ܡܢܗ̇ ܠܡܪܝܐ. ܢܗܘܐ ܩܕܝܫ. |
| 10 man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein. | 10 ܠܐ ܢܚܠܦܝܘܗܝ ܛܒܐ ܒܒܝܫܐ ܘܒܝܫܐ ܒܛܒܐ. ܘܐܢ ܡܚܠܦܘ ܢܚܠܦ ܒܥܝܪ̈ܐ ܒܒܥܝܪ̈ܐ. ܗܝ ܘܬܚܠܘܦܗ̇ ܢܗܘܘܢ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ . |
| 11 Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester; | 11 ܘܐܢ ܒܥܝܪ̈ܐ ܗܝ ܛܡܐܬܐ ܕܠܐ ܡܩܪܒܝܢ ܡܢܗ̇ ܩܘܪܒܢܐ ܠܡܪܝܐ. ܢܩܝܡܘܢܗ̇ ܠܒܥܝܪܐ ܩܕܡ ܟܗܢܐ. |
| 12 dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben. | 12 ܘܢܦܣܘܩ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܟܗܢܐ ܒܝܬ ܛܒܬܐ ܠܒܝܫܬܐ. ܘܐܝܟ ܕܦ̇ܣܩ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܟܗܢܐ ܗܟܢܐ ܢܗܘܐ. |
| 13 Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen. | 13 ܘܐܢ ܡܦܪܩ ܢܦܪܩܝܗ̇ ܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܥܠ ܕܡ̈ܝܗ̇. |
| 14 Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein. | 14 ܘܓܒܪܐ ܐܢ ܢܩܕܫ ܒܝܬܗ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ. ܢܦܣܘܩ ܕܡ̈ܘܗܝ ܟܗܢܐ ܒܝܬ ܛܒܬܐ ܠܒܝܫܬܐ. ܘܐܝܟ ܕܦܣ̇ܩ ܕܡ̈ܘܗܝ ܟܗܢܐ ܗܟܢܐ ܢܩܘܡ. |
| 15 Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum. | 15 ܘܐܢ ܗ̇ܘ ܕܡܩܕܫ ܢܦܪܩܝܘܗܝ ܠܒܝܬܗ. ܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܟܣܦܐ ܕܕܡ̈ܘܗܝ ܥܠܘܗܝ ܘܢܗܘܐ ܕܝܠܗ. |
| 16 Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden. | 16 ܘܐܢ ܡܢ ܚܩܠܐ ܕܝܪܬܘܬܗ ܢܩܕܫ ܓܒܪܐ ܠܡܪܝܐ. ܢܗܘܘܢ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܠܦܘܬ ܙܪܥܗ. ܒܝܬ ܙܪܥܐ ܕܟܘܪ ܣܥܪ̈ܝܢ. ܒܚܡܫܝܢ ܡܬܩ̈ܠܝܢ ܕܟܣܦܐ. |
| 17 Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen; | 17 ܘܐܢ ܡܢ ܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ ܢܩܕܫ ܚܩܠܗ. ܐܝܟ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܗܟܢܐ ܢܩܝܡ. |
| 18 wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird. | 18 ܘܐܢ ܡܢ ܒܬܪ ܦܘܢܝܐ ܢܩܕܫ ܚܩܠܗ ܢܚܫܘܒ ܠܗ ܟܗܢܐ ܟܣܦܐ ܠܦܘܬ ܫ̈ܢܝܐ ܕܐܫܬܚܪ. ܥܕܡܐ ܠܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ . ܘܢܒܨܘܪ ܡܢ ܕܡ̈ܝܗ̇. |
| 19 Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben. | 19 ܘܐܢ ܡܦܪܩ ܢܦܪܩܝܗ̇ ܠܚܩܠܐ ܗ̇ܘ ܡ̇ܢ ܕܡܩܕܫ ܠܗ̇. ܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܟܣܦܐ ܕܕܡ̈ܝܗ̇ ܥܠܝܗ̇. ܘܬܗܘܐ ܕܝܠܗ. |
| 20 Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden, | 20 ܘܐܢ ܠܐ ܢܦܪܩܝܗ̇ ܠܚܩܠܐ. ܘܢܙܒܢܝܗ̇ ܠܓܒܪܐ ܐܚܪܢܐ. ܬܘܒ ܠܐ ܬܬܦܪܩ. |
| 21 sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören. | 21 ܐܠܐ ܬܗܘܐ ܚܩܠܐ ܡܐ ܕܢܦܩܐ ܒܦܘܢܝܐ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ. ܐܝܟ ܚܩܠܐ ܕܚܪܡܐ ܕܟܗܢܐ ܬܗܘܐ ܝܪܬܘܬܐ. |
| 22 Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht, | 22 ܘܐܢ ܚܩܠܐ ܗܝ ܕܙܒܝܢܬܐ. ܘܠܐ ܗܘܐ ܚܩܠܐ ܕܝܪܬܘܬܗ ܡܩܕܫ ܓܒܪܐ ܠܡܪܝܐ. |
| 23 so soll ihm der Priester den Betrag (= Bruchteil) des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten. | 23 ܢܚܫܘܒ ܟܗܢܐ ܕܡܝ̈ܗ̇ ܥܕܡܐ ܠܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ. ܘܢܬܠ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܒܝܘܡܐ ܗ̇ܘ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ. |
| 24 Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht. | 24 ܘܒܫܢܬܐ ܕܦܘܢܝܐ. ܬܬܦܢܐ ܚܩܠܐ ܠܡ̇ܢ ܕܙܒܢܗ̇ ܗܘܐ ܡܢܗ. ܠܡ̇ܢ ܕܕܝܠܗ ܗܝ. ܝܪܬܘܬܐ ܕܐܪܥܐ. |
| 25 Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.« | 25 ܘܟܠܗܘܢ ܕܡ̈ܝܗ̇ ܢܗܘܘܢ ܒܡܬܩܠܐ . ܥܣܪ̈ܝܢ ܡ̈ܥܝܢ ܗ̇ܘܐ ܡܬܩܠܐ. |
| 26 »Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN. | 26 ܒܪܡ ܕܝܢ ܒܘܟܪܐ ܕܡܬܒܟܪ ܠܡܪܝܐ ܡܢ ܒܥܝܪ̈ܐ. ܠܐ ܢܩܕܫܝܘܗܝ ܓܒܪܐ. ܐܢ ܬܘܪܐ ܗܘ ܐܘ ܐܡܪܐ ܕܡܪܝܐ ܗܘ. |
| 27 Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.« | 27 ܘܐܢ ܒܥܝܪܐ ܗܝ ܛܡܐܬܐ. ܬܬܦܪܩ ܒܕܡ̈ܝܐ. ܘܢܘܣܦ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ ܥܠܝܗ̇. ܘܐܢ ܠܐ ܡܬܦܪܩܐ ܬܙܕܒܢ ܒܕܡ̈ܝܐ. |
| 28 »Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig. | 28 ܒܪܡ ܕܝܢ ܟܠ ܚܪܡܐ ܕܡܚܪܡ ܓܒܪܐ ܠܡܪܝܐ. ܡܢ ܟܠ ܡܕܡ ܕܐܝܬ ܠܗ. ܡܢ ܐܢܫܐ ܘܡܢ ܒܥܝܪ̈ܐ. ܘܡܢ ܚܩܠܐ ܕܝܪܬܘܬܗ. ܠܐ ܢܙܕܒܢ ܘܠܐ ܢܬܦܪܩ. ܟܠܗ ܚܪܡܐ ܩܕܘܫ ܩܘܕܫ̈ܝܢ ܗܘ ܠܡܪܝܐ. |
| 29 Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.« | 29 ܘܟܠ ܚܪܡܐ ܕܡܚܪܡ ܡܢ ܐܢܫܐ ܠܐ ܢܬܦܪܩ. ܐܠܐ ܡܬܩܛܠܘ ܢܬܩܛܠ. |
| 30 »Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht. | 30 ܘܟܠ ܡܥܣܪܐ ܕܐܪܥܐ ܡܢ ܙܪܥܐ ܕܐܪܥܐ . ܘܡܢ ܦܐܪ̈ܐ ܕܐܝ̈ܠܢܐ. ܕܡܪܝܐ ܗܘ. ܘܩܘܕܫܐ ܗܘ ܠܡܪܝܐ. |
| 31 Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen. | 31 ܘܐܢ ܡܦܪܩ ܢܦܪܘܩ ܓܒܪܐ ܡܢ ܡܥܣܪܗ. ܢܘܣܦ ܥܠܘܗܝ ܚܕ ܡܢ ܚܡܫܐ. |
| 32 Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein. | 32 ܘܟܠ ܡܥܣܪ̈ܐ ܕܬܘܪ̈ܐ ܘܕܥܢܐ. ܟܠ ܕܥܒ̇ܪ ܬܚܝܬ ܚܘܛܪܐ ܕܪܥ̇ܝܐ. ܢܗܘܐ ܩܘܕܫܐ ܠܡܪܝܐ. |
| 33 Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.« | 33 ܠܐ ܢܫܐܠ ܒܝܬ ܛܒ ܠܒܝܫ. ܘܒܝܬ ܒܝܫ ܠܛܒ. ܘܠܐ ܢܚܠܦܝܘܗܝ ܘܐܢ ܡܚܠܦܘ ܢܚܠܦܝܘܗܝ. ܗܘ ܘܬܚܠܘܦܗ ܢܗܘܐ ܩܘܕܫܐ. ܘܠܐ ܢܬܦܪܩ. |
| 34 Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen (oder: zur Pflicht gemacht) hat. | 34 ܗܠܝܢ ܦܘܩ̈ܕܢܐ ܕܦܩܕ ܡܪܝܐ ܠܡܘܫܐ ܥܠ ܒܢ̈ܝ ܐܝܣܪܐܝܠ ܒܛܘܪܐ ܕܣܝܢܝ. |